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Festverglasungen F 30
Brandschutzverglasungen werden gerne eingesetzt, wenn innere Brandschutzwände durchsichtig und lichtdurchlässig ausgeführt werden sollen. Eine Eigenherstellung ist einfach zu realisieren!
Da für diese Brandschutzverglasungen immer eine allgemein bauaufsichtliche Zulassung notwendig ist, muss diese Bandschutzverglasung gemäß einer solchen Zulassung gebaut werden.
Zahlreiche Glashersteller besitzen Zulassungen für F30- oder G30-Verglasungen. Diese Zulassungen können i. d. R. lizenzkostenfrei genutzt werden. Dazu schult der Zulassungsinhaber den künftigen Lizenznutzer und meldet diesen als künftigen Hersteller zum Deutschen Institut für Bautechnik. Ab dem Moment darf der Lizenznehmer (Hersteller) die Brandschutzverglasungen selbst herstellen.
Wir Produzieren nach den Zulassungen Z-19.14-1234 und verwenden die Gläser von Schott Jena „PYRANOVA® 30 S2.0“, Nenndicke ≥ 15 mm oder „PYRANOVA® 30 S2.1“, Nenndicke ≥ 19 mm oder „ISO PYRANOVA® 30 S2.0“, Nenndicke ≥ 27 mm oder „ISO PYRANOVA® 30 S2.1“, Nenndicke ≥ 31 mm oder „ISO PYRANOVA® 30 S2 Screenline bzw. Roll bzw. Nova bzw. Shadow“, Nenndicke ≥ 41 mm, Glaseinstand 15 ± 3 mm.
Auch die Zulassung Feuerwiderstandsklasse E(G) 30 Zulassungsnummer: Z-19.14-574 Brandschutzverglasung: „ISO PYRAN®-Holzsystem 574“ findet bei un Anwendung.
Schallschutztüren müssen bauaufsichtlich nicht speziell gekennzeichnet werden - kein Schild erforderlich.
Weitere Informationen zu Festverglasungen
Brandschutzverglasungen
F-Verglasungen (mit Strahlungsverhinderung)
G-Verglasungen (ohne Strahlungsverhinderung)
Die Verglasung darf unter Eigenlast nicht zusammenbrechen.
Der Durchgang von Feuer und Rauch muss verhindert werden.
Die Verglasung muss als Raumabschluss wirksam bleiben. Auf der feuerabgewandten Seite dürfen keine Flammen durchschlagen.
Auf der feuerabgewandten Seite darf ein angehaltener Wattebausch nicht zünden oder glimmen.
Die vom Feuer abgewandte Oberfläche darf sich nicht um mehr als 140 Kelvin (Mittelwert) erwärmen. Der größte Einzelwert darf 180 Kelvin nicht überschreiten.
Wer ist der ideale Glaspartner?
Die Lautertal Hasert GmbH arbeitet bei den Brandschutzverglasungen mit der Fa. Schott zusammen. Die Fa. Schott besitzt eine Zulassung, in welche auch ausgewählte T30-Türen eingebaut werden dürfen – u. a. auch die Türen der TSH System GmbH. Die Zulassungsnummer der Schott-Brandschutzverglasung ist: Z-19.14-1234. Die Zulassung steht hier und unter Service&Support zur Verfügung.
Der Vorteil dieser Lösung: die Brandschutzverglasung kann selbst hergestellt werden und es ist keine Fremdüberwachung wie beispielsweise bei Brandschutztüren notwendig.
F- und G-Verglasung
Je nach Schutzziel kommen F- oder G-Verglasungen zum Einsatz. Worin die wesentlichen Unterschiede bestehen zeigt die folgende Tabelle. Die detaillierten Prüfbedingungen sind in der DIN 4102-13 beschreiben.