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Schallschutztüren
Schallschutztüren sind dafür bestimmt, im Wohnungsbau Menschen vor unzumutbarer Belästigung durch Schallübertragung aus Nachbarräumen zu schützen.
Aufgrund der Mindestanforderungen an den Schallschutz kann allerdings nicht erwartet werden, dass Geräusche
(z.B. Sprache, Musik, Lärm durch Gehen und Stühlerücken oder Haushaltsgeräten) überhaupt nicht mehr wahrgenommen werden.
Da Schallschutztüren den Lärmpegel nur um ein bestimmtes Maß absenken, ist die gegenseitige Rücksichtnahme durch Vermeidung unnötigen Lärms notwendig.
Schallschutztüren müssen bauaufsichtlich nicht speziell gekennzeichnet werden - kein Schild erforderlich.
Weitere Informationen zu Schallschutztüren
Ähnlich wie Feuer– oder Rauchschutztüren können Schallschutztüren ihren bestimmungsgemäßen Verwendungszweck nur im Schließzustand „geschlossen“ erfüllen, jedoch ist die Anforderung „selbstschließend“ für Schallschutztüren in den Bauordnungen i.d.R. nicht gefordert.
Schallschutztüren gibt es als vollflächige Türen (Sperrtüern), als Massivholzrahmentüren, mit oder ohne Seitenteil, Oberlicht, Füllung oder Glas.
Einige Türen sind auch zweiflügelig herstellbar. Im Schallschutz erreichen einflügelige Türen bis zu Rw=48dB.
Wo muss wieviel Schallschutz geliefert werden?
In der DIN 4109 werden die Mindestanforderungen an den Schallschutz festgelegt. Für Türen haben wir die wesentlichen Informationen in einem Dokument zusammengestellt, welches Sie hier als PDF herunterladen können.