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Rauchschutztüren
RAUCHSCHUTZTÜREN / „DICHTE“ TÜREN
Rauchschutztüren werden auf Basis eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses (AbP) hergestellt.
Das AbP gilt als Nachweis der Verwendbarkeit. Die Türen müssen mit dem „Ü-Zeichen“ ausgeliefert werden. Das „Ü“ steht für „Übereinstimmung mit den nationalen Anforderungen/Regeln“.
Die Herstellung der Rauchschutztüren muss nicht durch eine externe Stelle überwacht werden.
Das Ü-Zeichen ist daher eine Herstellererklärung. Informationen zu den erforderlichen Nachweisen zu Bauprodukten können in der Bauregelliste des Deutschen Institut für Bautechnik nachgelesen werden.
Die Bauregelliste kann seit 2012 auf den Seiten des DIBt kostenlos heruntergeladen werden.
Die aktuelle Liste findent man hier: https://www.dibt.de/de/Geschaeftsfelder/BRL-TB.html.
Mit der Einführung der Produktnorm für Rauchschutztüren wird als Verwendbarkeitsnachweis das Konformitätszeichen „CE“ folgen.
Nach einer festgelegten Übergangszeit müssen die Türen dann das „CE“ tragen und werden mit den europäischen Klassifizierungen versehen (in Deutschland C5-Sm).
Unsere Rauchschutztüren sind bereits nach europäischen Normen geprüft. Für die CE-Kennzeichnung bereiten wir die notwendigen Schritte vor.
Rauchschutztüren MÜSSEN mit einem Metallschild gekennzeichnet sein, welches somit auch nach einem Brand noch vorhanden ist.
Weitere Informationen zu Rauchschutztüren
Bei der Gestaltung unserer Rauschschutztüren besteht größte Felxibilität:
Sperrtüren mit und ohne Lichtausschnitt, mit und ohne Seitenteil/Oberlicht/Oberblende
Massivholzrahmentüren, mit und ohne Lichtausschnitt/Füllung, mit und ohne Seitenteil/Oberlicht ein- und zweiflügelig Stahlzargen, Futterzargen, Blendrahmen Türblatthöhe bis 320 cm, Türblattbreite bis 140 cm zahlreiche Kombinierungsmöglichkeiten mit anderen Funktionen.
Eine eindeutige Definition, was unter „dichtschließend“ zu verstehen ist, gibt es nicht. Je nach Bauordnung bzw. deren Auslegung finden sich folgende Erläuterungen:
Dichtschließend ist eine Tür, wenn sie mind. 3-seitig (senkrecht und oben quer) eine umlaufende Dichtung hat. Die Tür muss i. d. R. „Vollwandig“ sein. D. h. z. B. mind. 40 mm dick, ohne Hohlräume (also keine Röhrenspan oder Wabeneinlage).
Andere Definitionen besagen: die Tür darf keine Durchbrüche haben (z. B. Briefschlitz);
Verglasungen haben i. d. R. keine Durchbrüche und können als dicht angesehen werden).
Resümee: Fragen Sie den Brandschutzplaner, ob er die von Ihnen gewählte Konstruktion als vollwandig ansieht, wenn die Baubehörde keine klaren Aussagen trifft.
Wichtig!
Übrigens: dichtschließende Türen sind keine Rauchschutztüren!